AGB

 

Stand: Juli 2018

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SWA Solar Wärme Austria GMBH 

 

 

  1. Geltungsbereich
    1.1. Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für das Angebot der SWA Solar Wärme Austria über den Verkauf von Solarenergie.
    1.2. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Das Angebot der SWA Solar Wärme Austria ist bis zur Annahme durch den Kunden unverbindlich.
    1.3. Von diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen abweichende Vereinbarungen gelten nur dann, wenn diese im Einzelfall zwischen der SWA Solar Wärme Austria und dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurden.
    1.4. Mit der Bestellung (im Folgenden auch „Auftrag“ genannt), anerkennt der Kunde die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Allgemeinen Auftragsbedingungen.
    1.5. Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen verstehen sich vorbehaltlich jederzeitiger Änderungen oder Ergänzungen durch die SWA Solar Wärme Austria, wobei die Bestellung des Kunden immer zu den jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Allgemeinen Auftragsbedingungen erfolgt und ausgeführt wird.
  2. Leistungsumfang
    2.1. Die Leistungen der SWA Solar Wärme Austria sind im Umfang wie im Angebot vereinbart auf die Lieferung von Wärme für Warmwasserbereitung bzw Heizwärme bzw. der jährlichen Wartung der Anlage.
    2.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Leistungsänderungen, einschließlich Leistungsänderungen die sich im Zusammenhang mit der Wärmelieferung als erforderlich erweisen und nicht vorhersehbar waren (z.B. zusätzliche Befestigungen aufgrund mangelhaften Unterbaus), gelten als vorweg genehmigt.
    2.3. Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass im Rahmen der Montage hervortretende und nicht erkennbare Umstände, insbesondere solche in Bezug auf die Mangelhaftigkeit des Unterbaus, eine Anpassung des Leistungsumfangs erfordern können. Der Kunde wird SWA Solar Wärme Austria die angemessenen Zusatzkosten für den dadurch verursachten Zusatzaufwand vergüten.
    2.4. Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis und ermächtigt die SWA Solar Wärme Austria entsprechend, dass im Zusammenhang mit den Leistungen gemäß Punkt 2.1. die Abschaltung der Solar-Anlage für die Dauer der Demontage- und Montagearbeiten erforderlich ist.
  3. Pflichten des Kunden
    3.1.Der Kunde hat auf eigene Kosten für die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial zu sorgen.
    3.2. Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass während des vereinbarten Zeitfensters für Warenlieferungen, für die Demontage und Montage eine mit der Sachlage vertraute und unbeschränkt geschäftsfähige Person am Leistungsort anwesend und ermächtigt ist, die Ware und/oder Leistung entgegen zu nehmen, sowie gegebenenfalls die erforderlichen Räume für Demontage und Montage, die An- und Ablieferung sowie die Lagerung jederzeit für SWA Solar Wärme Austria zugänglich zu machen. Allfällige Verzögerungen und Kosten und sonstige Nachteile aus einer Verletzung dieser Bestimmung hat der Kunde zu tragen.
    3.3. Der Kunde hat gegebenenfalls der SWA Solar Wärme Austria bis zum Zeitpunkt des vollständigen Abschlusses der Leistungserbringung kostenlos den erforderlichen sicheren Platz für die Lagerung der Solarkollektoren sowie sonstigen Materials und von Maschinen bereit zu stellen.
    3.4. Der Kunde erklärt gegenüber SWA Solar Wärme Austria sämtliche Angaben über Lage und Beschaffenheit der Solar-Anlage, sowie der Umgebung der Solar-Anlage rechtzeitig vor Erteilung des Auftrags wahrheitsgemäß und vollständig gemacht zu haben. Der Kunde hat SWA Solar Wärme Austria unverzüglich zu warnen, wenn ihm Umstände bekannt werden, die die Funktionalität der Solar-Anlage oder der Solarkollektoren einschränken könnten.
    3.5. Der Kunde räumt SWA Solar Wärme Austria zeitlich unbeschränkt das Recht ein, sämtliche Maßnahmen zu setzen, die erforderlich oder nützlich sind, um die Produktsicherheit der Solarkollektoren zu gewährleisten, Mängel zu beheben und allfällige (Serien-)Fehler zu testen und zu beheben. Der Kunde gewährt SWA Solar Wärme Austria insofern zeitlich unbeschränkt und auch nach Abschluss der beauftragten Leistungen nach entsprechender Vorankündigung jederzeit Zutritt zur Solar-Anlage.
  4. Warenlieferung und Leistungserbringung
    4.1. SWA Solar Wärme Austria wird sich bemühen, die vereinbarten Liefer- und Montagetermine einzuhalten, wobei der Kunde Verzögerungen, die nicht ausschließlich in der Sphäre von SWA Solar Wärme Austria liegen, insbesondere Kapazitätsengpässe bei Vorlieferanten oder Verzögerungen durch Umwelteinflüsse, genehmigt. SWA Solar Wärme Austria wird den Kunden nach Möglichkeit jeweils im Vorfeld von allfälligen Verzögerungen informieren.
    4.2. Werden die Lieferung und/oder der Beginn der Leistungsausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert, verlängern sich Leistungsfristen und Termine entsprechend.
    4.3. Kann die Lieferung bzw. Leistung nicht längstens binnen einer Nachfrist von 28 Tagen ab dem Ende der vereinbarten Frist abgeschlossen werden, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag durch entsprechende Erklärung gegenüber SWA Solar Wärme Austria zurückzutreten. In diesem Fall ist SWA Solar Wärme Austria verpflichtet, dem Kunden allfällige erhaltene Zahlungen für nicht gelieferte Ware und nicht erbrachte Leistungen rückzuerstatten.
    4.4. SWA Solar Wärme Austria ist berechtigt Warenlieferungen, die Demontage und Montage, sowie einen allfälligen Abtransport von Alt-Kollektoren, sowie sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Auftragsausführung, selbst oder durch beauftragte Dritte vorzunehmen, die in diesem Fall als Subunternehmer für SWA Solar Wärme Austria tätig werden. Allenfalls von SWA Solar Wärme Austria beauftragte Dritte sind zur Ausfolgung der Rechnung, Aushändigung und Entgegennahme von Lieferscheinen und Abnahmeprotokollen, sowie einem allfällig vereinbarten Inkasso für die SWA Solar Wärme Austria berechtigt.
    4.5. Lieferungen und Leistungen erfolgen an die/der vom Kunden bekannt gegebenen Adresse. Für den Fall unrichtiger, unvollständiger oder unklarer Angaben trägt der Kunde die daraus resultierenden Nachteile.
    4.6. SWA Solar Wärme Austria ist berechtigt, die Lieferung und Leistungserbringung auch in Teilen und schrittweise durchzuführen.
    4.7. Die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware geht mit Ablieferung am vereinbarten Ort bzw. Übergabe an den Kunden bzw. seinen Vertreter auf den Kunden über.
    4.8. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigung an Geräten und Werkzeug der SWA Solar Wärme Austria und an von der SWA Solar Wärme Austria zur Leistungserbringung Beauftragten sind von dem Kunden zu verantworten.
    4.9. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf Übereinstimmung mit der vereinbarten Spezifikation und allfällige Mängel zu untersuchen. Allfällige Schäden oder Mängel sind SWA Solar Wärme Austria unverzüglich mitzuteilen. Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind („Verbraucher“), sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche verpflichtet, SWA Solar Wärme Austria unverzüglich, längstens jedoch binnen drei Werktagen ab Kenntnis, von allfälligen Mängeln zu informieren.
  5. Entgelt und Zahlungen
    5.1. Preise sind im Angebot/ Wärmeliefervertrag jeweils konkret definiert.
    5.2. Zahlungen sind prompt und ohne Abzug zu leisten.
    5.3. Die Berechtigung zum Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
    5.4. Im Fall eines Zahlungsverzuges werden 9,2% über dem Basiszinssatz pro Jahr vereinbart. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    5.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen (insbesondere Skonti und Rabatte).
    5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der SWA Solar Wärme Austria nur insofern zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von SWA Solar Wärme Austria anerkannt sind.

5.8. Der Kunde verpflichtet sich, bei Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen alle der SWA Solar Wärme Austria für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung angemessenen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu ersetzen. Mahnspesen für jede einzelne Mahnung durch die SWA Solar Wärme Austria werden pauschal in Höhe von EUR 40,– in Rechnung gestellt.

  1. Haftungsausschluss
    6.1. Für allfällige Schäden im Rahmen der Auftragsausführung haftet SWA Solar Wärme Austria nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden und entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen.
    6.2. Im Rahmen der Montage- und Demontage-Arbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Teilen der Solar-Anlage, sowie am Dach oder Mauerwerk entstehen. Eine Haftung der SWA Solar Wärme Austria aus solchen Schäden besteht nur bei Verschulden der SWA Solar Wärme Austria.
    6.3. Die Haftung für Glasbrüche, Glaskratzer, sonstige mechanische Beschädigungen oder Veränderungen, die nicht von SWA Solar Wärme Austria zu verantworten sind, für Beschädigungen aufgrund von höherer Gewalt sowie Beschädigungen oder Mängel, die auf unsachgemäße Wartung, Gebrauch oder Betrieb zurückzuführen sind, sowie für Farbabweichungen und -veränderungen, natürliche Abnützungserscheinungen, sowie Beeinträchtigungen, die keinen Einfluss auf die Funktion des Kollektors haben, ist ausgeschlossen.
    6.4. Soweit im Rahmen der Auftragserteilung die Bekanntgabe von Spezifikationen, wie insbesondere Maße, vorhandene Anschlüsse und ähnliches erforderlich ist, liegt die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit dieser Spezifikationen beim Kunden.
    6.5. Der Ausschluss der Haftung umfasst auch einen Ausschluss der Haftung gegenüber Organen, Mitarbeitern, Vertretern und Gehilfen der SWA Solar Wärme Austria.
    6.6. Schadenersatzansprüche von Kunden, die nicht Verbraucher sind, sind bei sonstigem Verfall längstens binnen 6 Monaten ab Kenntnis vom Schaden gerichtlich geltend zu machen.
  2. Eigentumsvorbehalt, Servitut
    Findet ein Betreiberwechsel an der Liegenschaft statt (ganz oder teilweise), ist der Kunde während der Laufzeit dieses Vertrages verpflichtet, alle Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf den Erwerber der Liegenschaft bzw. dessen Rechtsnachfolger zu übertragen. Abweichungen davon bedürfen der schriftlichen Zustimmung der SWA Solar Wärme Austria. Der Kunde wird von seinen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung erst frei, wenn der Erwerber der Liegenschaft der SWA Solar Wärme Austria gegenüber dem Eintritt in diese Vereinbarung schriftlich erklärt hat. Die SWA Solar Wärme Austria ist berechtigt, diese Vereinbarung mit allen Rechten und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen. Im Falle eines Konkurses wird der Liefervertrag ebenfalls an den Rechtsnachfolger oder den folgenden Betreiber übertragen. Es gilt jedenfalls der Eigentumsvorbehalt für die SWA Solar Wärme Austria.

Das von der SWA Solar Wärme Austria errichtete Wärmeversorgungssystem steht im Eigentum der SWA Solar Wärme Austria. Die Wärmegewinnungsstation inklusive Wärmespeicher werden von der SWA Solar Wärme Austria auf eigene Kosten zur Wärmeversorgung bereitgestellt. Die Eigentumsgrenze ist die Wärmeübergabe beim Speichereingang/ Wärmemengenzähler.

 

Der SWA Solar Wärme Austria wird für die Dauer des Vertrages ein uneingeschränktes Servitut für alle notwendigen Anlagenteile übertragen, insbesondere betrifft dies: den uneingeschränkten Zugang zur Wärmegewinnungsanlage am Dach bzw. der Zugang zum Technikraum zu den Betriebszeiten bzw. nach Vereinbarung – ausgenommen bei Gefahr in Verzug. Der Kunde gestattet der SWA Solar Wärme Austria, die Wärmegewinnungsanlage oder Teile davon auf Kosten der SWA Solar Wärme Austria auszubauen oder in die neue Heizstation zu integrieren. Bei Reparaturarbeiten am Dach ist die SWA Solar Wärme Austria zu informieren bzw die Vorgehensweise abzustimmen, ob eine Demontage nötig ist.

 

  1. Schutzrechte
    8.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und damit vergleichbare Unterlagen, die von SWA Solar Wärme Austria bereitgestellt werden oder mit dem Beitrag der SWA Solar Wärme Austria entstanden sind, sind im Ausmaß des Beitrags der SWA Solar Wärme Austria das geistige Eigentum der SWA Solar Wärme Austria.
    8.2. Diese Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und damit vergleichbare Unterlagen dürfen ausschließlich im Rahmen der Geschäftsverbindung des Kunden mit SWA Solar Wärme Austria für Zwecke der Auftragsausführung verwendet werden. Eine darüberhinausgehende Nutzung sowie eine Weitergabe (auch auszugsweise) an Dritte, sind ohne vorhergehende Zustimmung der SWA Solar Wärme Austria ausgeschlossen.
  2. Datenschutz und Datenverwendung
    9.1. Der Kunde stimmt der Verwendung der durch ihn im Rahmen der Bestellung und Auftragsabwicklung bekanntgegebenen Daten durch SWA Solar Wärme Austria zu. Die Speicherung und Verarbeitung der Daten durch SWA Solar Wärme Austria erfolgt zum Zweck der Auftragsabwicklung, der Durchführung des Zahlungsverkehrs, der Kundenevidenz und der Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften. Kundendaten werden nicht an Dritte weitergegeben, außer dies ist für die Vertragsabwicklung, wie beispielsweise die Lieferung durch Dritte, erforderlich.
    9.2. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten zum Zweck der Bonitätsprüfung an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, insbesondere den Kreditschutzverband von 1870, übermittelt werden dürfen.
    9.3. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass er auch nach Auftragsdurchführung von SWA Solar Wärme Austria weitere Informationen über Leistungen und Produkte der SWA Solar Wärme Austria erhält.
    9.4. Diese Zustimmungen zur Datenverwendung können vom Kunden durch entsprechende Erklärung gegenüber SWA Solar Wärme Austria widerrufen werden. Insofern und insoweit dadurch die Leistungserbringung der SWA Solar Wärme Austria eingeschränkt oder behindert wird, sind die daraus entstehenden Nachteile vom Kunden zu tragen.
  3. Kommunikation
    10.1. Der Kunde erklärt sich mit der Kommunikation in Form von dauerhaften Datenträgern, insbesondere auch per E-Mail, einverstanden.
  4. Recht, Gerichtsstand
    11.1. Es gilt österreichisches Recht.
    11.2. Für allfällige Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für Klagenfurt vereinbart.